Vereinssatzung

Satzung für den
Golfclub an der Oder e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1.  Der Verein führt den Namen Golfclub an der Oder e.V.. Er ist im Vereinsregister Frankfurt (Oder) mit der Nummer VR 5177 eingetragen .
  2. Sitz des Vereins ist Frankfurt (Oder).
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Golfverband e.V. sowie im Landesgolfverband Berlin-Brandenburg e.V.


§2
Zweck


Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die vertragliche Nutzung einer Golfanlage, das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.


§3
Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4
Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    (a) ordentliche Mitglieder,
    (b) jugendliche Mitglieder,
    (c) fördernde Mitglieder,
    (d) passive Mitglieder,
    (e) Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze (3) - (6) gehören.
  3. Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. Personen in Schul- bzw. Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze endet die Mitgliedschaft. Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein Aufnahmeantrag zu stellen.
  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Passive Mitglieder sind Personen, die vorübergehend den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausüben.

 

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied nach  § 4 Abs. 4 kann jede natürliche und juristische Person oder Körperschaft sein.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.


§6
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    (a) mit dem Tod des Mitglieds,
    (b) durch Austritt des Mitglieds,
    (c) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein oder
    (d) durch Streichung der Mitgliedschaft.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
  2. Jedem Mitglied steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn eine Umlage oder Investitionsumlage nach § 12 erhoben wird. Die Mitgliedschaft kann in diesem Fall nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Aufforderung zur Zahlung der Umlage. Im Falle der Kündigung besteht keine Pflicht für das Mitglied die Umlage zu leisten. Bei der Erhebung der Umlage ist das Mitglied auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Andenfalls verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich verhalten hat. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegeben.
  4. Bei Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem Verhalten oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der Vorstand anstelle eines Ausschlusses gem. § 6 Abs. 4 der Satzung die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind: 1. Verwarnung, 2. befristete Wettspielsperre, 3. befristetes Platzverbot. Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Vor der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.


§ 7 Organe der Vereins


Die Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung,


§8
Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus:
    (a) dem/der Vorsitzenden ( Präsident/in),
    (b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident/in),
  2. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Verein  wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter sind einzelvertretungsbefugt. Der Vorsitzende ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
  5. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
  6. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zu 500 € pro Jahr gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand offentsichtlich nicht übersteigt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um
    (a) den/die Schatzmeister/in,
    (b) den/die Spielführer/in ,
    (c) den/die Jugendwart/in,
    (d) den/die Schriftführer/in,
    erweitern.


§9
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    (a) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;
    (b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
    (c) Entlastung des Vorstands;
    (d) Wahl des Vorstands; (Blockwahl ist möglich)
    (e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
    (f) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt;
    (g) Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes (§4 Abs. 5)
    (h) Wahl von 2 Kassenprüfern
  2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfalle von dessen Vertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per E-Mail an die letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds einzuberufen.
  3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  5. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Ehrenmitglieder und alle ordentlichen Mitglieder, welche die fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt haben. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Ein nicht anwesendes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anwesendes Mitglied durch schriftliche Erklärung übertragen. Die  Übertragung des Stimmrechts auf ein nicht stimmberechtigtes Mitglied oder auf ein Nichtmitglied ist nicht möglich. Die schriftliche Erklärung über die Übertragung des Stimmrechts ist vor der Abstimmung in der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen. Andernfalls kann das übertragene Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Ein Mitglied darf neben seinem eigenen Stimmrecht nicht mehr als ein fremdes Stimmrecht ausüben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit  unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
    Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei  Viertel erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 


§10
Ausschüsse, Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstands angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Vorstands Vollmacht zur Regelung von Angelegenheiten erteilt worden.
  2. Der Verein kann sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe geben. Für den Erlass, eine Änderung etc. ist ausschließlich der Vorstand zuständig. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden: Beitragsordnung, Reisekostenordnung, Ehrenordnung.
  3. Der Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e. V.  Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.

 

§11
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen


  1. (a) Mit der Aufnahme in den Verein kann ein Aufnahmebeitrag verlangt werden . Jugendliche Mitglieder zahlen keinen Aufnahmebeitrag .
    (b) Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt, nachdem er die  Mitgliederversammlung dazu angehört hat.
  2. (a) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 15.01. eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig ist. Jugendliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. Ein Mitglied ist nicht verpflichtet den Beitrag zu zahlen, wenn die vertragliche Nutzung einer Golfanlage nicht gewährleistet ist.
    (b) Die Höhe des Jahresbeitrages wird nach einem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    (c) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen Stundungs- oder einen Erlassantrag entscheidet der Vorstand.
    (d) Ein Mitglied verfügt nur dann über ein Spielrecht, wenn es den fälligen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat, es sei denn der Beitrag wurde nach Abs. 2 (c) gestundet oder erlassen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Vorstands Umlagen  beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den  Vereinszweck gedeckt ist.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Investitionsumlage bzw. eines Investitionsumlagedarlehens für konkrete Investitionsvorhaben beschließen.
  5. Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.

§12
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 9 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Golfverband, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar wieder zur Förderung des Golfsports, zu verwenden hat.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Frankfurt (Oder), den 28.11.2015

 

 

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